Der Verwender, dem die Verwendung einer  Bestimmung  untersagt  worden  ist,
kann  im  Wege  der  Klage  nach  § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe   des   Bundes  ergangen  ist,  welche  die  Verwendung  dieser
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht  untersagt,  und  daß
die  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Urteil  gegen  ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.


converted with guide2html by Kochtopf