Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist,
kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser
Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
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